Steuern und Abgaben


BewG Anlage 19 (zu § 169 Abs. 5)
Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten (VE) nach dem Futterbedarf

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3063 - 3064)


Alpakas:0,08VE
   
Damtiere:  
Damtiere unter 1 Jahr0,04VE
Damtiere 1 Jahr und älter0,08VE
   
Geflügel:  
Legehennen
(einschließlich einer normalen Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes)

0,02

VE
Legehennen aus zugekauften Junghennen0,0183VE
Zuchtputen, -enten, -gänse0,04VE
   
Kaninchen:  
Zucht- und Angorakaninchen0,025VE
   
Lamas:0,1VE
   
Pferde:  
Pferde unter drei Jahren und Kleinpferde0,7VE
Pferde drei Jahre und älter1,1VE
   
Rindvieh:  
Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr
(einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser)

0,3

VE
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt0,7VE
Färsen (älter als 2 Jahre)1,0VE
Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr)1,0VE
Kühe
(einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern)

1,0

VE
Zuchtbullen, Zugochsen1,2VE
   
Schafe:  
Schafe unter 1 Jahr einschließlich Mastlämmer0,05VE
Schafe 1 Jahr und älter0,1VE
   
Schweine:  
Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90 kg)0,33VE
   
Strauße:  
Zuchttiere 14 Monate und älter0,32VE
Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate0,25VE
   
Ziegen:0,08VE
   
Geflügel:  
Jungmasthühner  
(bis zu 6 Durchgänge je Jahr – schwere Tiere)0,0017VE
(mehr als 6 Durchgänge je Jahr – leichte Tiere)0,0013VE
Junghennen0,0017VE
Mastenten0,0033VE
Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen0,0067VE
Mastputen aus zugekauften Jungputen0,005VE
Jungputen (bis etwa 8 Wochen)0,0017VE
Mastgänse0,0067VE
   
Kaninchen:  
Mastkaninchen0,0025VE
   
Rindvieh:  
Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr)1VE
   
Schweine:  
Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg)0,01VE
Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg)0,02VE
Schwere Ferkel und leichte Läufer
(über etwa 20 bis etwa 30 kg)

0,04

VE
Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg)0,06VE
Schwere Läufer
(über etwa 45 bis etwa 60 kg)

0,08

VE
Mastschweine0,16VE
Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg0,12VE