Steuern und Abgaben


AO § 175a Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen

Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit dies zur Umsetzung einer Verständigungsvereinbarung oder eines Schiedsspruchs nach einem Vertrag im Sinne des § 2 geboten ist. Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Verständigungsvereinbarung oder des Schiedsspruchs.

AO Fußnote

§ 175a Satz 2: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 10 Abs. 5 AOEG 1977